ANWALTSGEBÜHREN IN FRANKREICH

In Frankreich sind die Anwaltsgebühren  nicht gesetzlich geregelt, d.h. es gibt keine gesetzliche Gebührenordnung, wie beispielsweise in Deutschland.  Vielmehr wird das Honorar des Rechtsanwalts  in Frankreich frei zwischem ihm und seinem Mandanten vereinbart.

Dies führt dazu, dass das Honorar der Rechtsanwälte in Frankreich in den verschiedenen Kanzleien unterschiedlich hoch sein kann.

Es besteht die Möglichkeit entweder ein Pauschalhonorar oder einen Stundensatz zu vereinbaren. Ein Erfolgshonorar kann nur in Verbindung mit einem Pauschalhonorar oder einem Stundensatz zwischen den Parteien festgelegt werden. Die Vereinbarung nur eines Erfolgshonorars ist unzulässig. Neben dem Honorar werden die sog. Auslagen berechnet. Dabei kann es sich um Verwaltungsgebühren, Reisekosten etc. handeln.

Bei einem ersten Mandat ist es üblich einen angemessenen Vorschuss zu verlangen.

Französische Rechtsanwälte sind verpflichtet, mit ihren Mandanten eine schriftliche Mandatsvereinbarung zu schliessen, in dem u.a. auch die Höhe des Honorars und die Auslagen geregelt sind.