Verlängerte (Rechtsbehelfs)Fristen für natürliche und juristische Personen, die ihren Wohnsitz/Gesellschaftssitz im Ausland, also nicht in Frankreich haben.
Artikel 643 der franz. Zivilprozessordnung (code de procédure civile):
„Wenn die Klage bei einem Gericht eingereicht wird, das seinen Sitz in Frankreich (französischer Kontinent) hat, werden die Fristen für das Einlassen vor Gericht, die Berufung, den Einspruch, den Drittwiderspruch in dem in Artikel 586 Absatz 3 vorgesehenen Fall, die Revision und das Kassationverfahren verlängert und zwar um:
1. Einen Monat für Personen, die in Guadeloupe, Guyana, Martinique, La Réunion, Mayotte, Saint-Barthélemy, Saint-Martin, Saint-Pierre-et-Miquelon, Französisch-Polynesien, Wallis und Futuna, Neukaledonien und den Französischen Süd- und Antarktisgebieten wohnen;
2. zwei Monate für Personen, die im Ausland wohnen.“
Artikel 645 der franz. Zivilprozessordnung (code de procédure civile):
„Die in den Artikeln 643 und 644 vorgesehenen Fristverlängerungen gelten in allen Fällen, in denen nicht ausdrücklich davon abgewichen wird. Die Fristen für die gerichtliche Anfechtung von Wahlen werden nur in den gesetzlich festgelegten Fällen verlängert.“
In ihrem Urteil vom 21.12.2023 (Cass. civ. 2, 21 décembre 2023, n° 21-21.140) hat die Cour de cassation – 2. Zivilkammer unter Bezugnahme auf die Artikel 643 und 645 der franz. Zivilprozessordnung folgendes klargestellt: Eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland verbleibt im Ausland, auch wenn sie in Frankreich durch einen im Inland ansässigen Generalbevollmächtigten vertreten wird.
Diese Lösung ist nicht neu.
Es wurde bereits entschieden, dass die (vorläufige) Wahl eines Gesellschaftssitzes in Frankreich durch eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland mangels einer ausdrücklichen Ausnahme nicht zur Aufhebung der Fristverlängerung führt.
Laut Cour de cassation sei es zwar zulässig, die Relevanz dieser wörtlichen Auslegung in Frage zu stellen, da es zweifelhaft sei, ob die Entfernung tatsächlich gegeben ist oder ob das Verständnis des ausländischen Rechts für eine international tätige Gesellschaft eine Schwierigkeit darstellt, doch die Lösung hätte den Vorteil der Einfachheit. Die (vorläufige) Vertretung einer Gesellschaft in Frankreich hat keinen Einfluss auf die Verlängerung der Fristen.
In diesem Urteil wird auf das Urteil der Cour de cassation – Kammer für Handelssachen vom 1. Juni 2023 verwiesen, in dem diese eine Kehrtwende vollzog und den Anwendungsbereich der Fristverlängerungen nach Artikel R. 199-1 franz. Steuerverfahrensbuchs (livre des procédures fiscales) ausweitete, obwohl der Kläger danach verpflichtet ist, seinen Wohnsitz in Frankreich zu wählen und die Anfechtung „in keine der Kategorien der in Artikel 643 genannten Fristen fällt“.
Die 2. Zivilkammer schließt sich mit ihrem Urteil damit der Kammer für Handelsachen an, was zu einer Vereinheitlichung und Vereinfachung der Frage führen dürfte.